AGB
- Für alle Angebote und Aufträge gelten zwischen dem Auftraggeber und der Ames GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ausschließlich die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
- Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen schriftlichen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer das Eigentum vor. Sie dürfen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden.
II. Umfang der Lieferverpflichtung
- Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
- Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie sonstiges zur Bestellung gehörendes Material sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
III. Preis und Zahlung
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis spätestens innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto in bar zu zahlen. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und sofern sie diskontfähig sind, zahlungshalber angenommen. Sie werden an dem Tag gutgeschrieben, an dem der Gegenwert in Zahlung genommen werden kann. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Diskontspesen, Stempelgebühren und Einziehungskosten sofort in bar zu zahlen.
- Bei Rechtsgeschäften mit Unternehmern werden im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in bankmäßiger Weise mindern, werden alle Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel nach Mahnung sofort fällig. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, vor Ausführung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen, die vom Auftragnehmer bestritten werden, ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
IV. Lieferbedingungen
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Bei Anlieferung per LKW oder Spedition muss ein ungehinderter Zugang gewährleistet sein. Die Anlieferung erfolgt bis hinter die erste verschließbare Tür im Erdgeschoss. Sonderleistungen, wie z.B. das Tragen in andere Räume oder Stockwerke, das Auspacken oder Aufstellen von Waren oder die Anlieferung in Fußgängerzonen, werden mit einem Stundensatz von 100 EUR berechnet. Die Ware muss sofort abgenommen werden.
Bei Lieferungen aus unserem Standardprogramm und bei Sonderanfertigungen, die zur Abholung bestimmt sind, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Beschädigung der Ware mit der Versandbereitschaft und der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Dies ist der Fall, wenn die Ware die übliche Transportverpackung aufweist und mit den zur Identifizierung des Auftrags erforderlichen Angaben versehen ist.
Wird die Ware versandt, geht die Gefahr mit der Verladung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder die wir nicht veranlasst haben, so lagern wir diese Waren auf Gefahr des Kunden.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend mit dem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe der üblichen Speditionskosten zu berechnen.
Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen Beschädigung des Gutes bei der Ablieferung können unbeschadet aller verkehrsrechtlichen Pflichten eines Empfängers nur bei sofortiger Anzeige von Art und Umfang des Schadens und seiner möglichen Ursache geltend gemacht werden.
V. Rücksendung von Waren
- Für Rücksendungen, die auf ein Fehlverhalten des Auftraggebers (z.B. Bestellfehler) zurückzuführen sind, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Warenwertes, mindestens jedoch 20,- €, erhoben; außerdem muss die Rücksendung in der Original- oder gleichwertigen Verpackung an die Ames GmbH erfolgen. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass Bearbeitungskosten überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen sind. Die Ware ist an die Ames GmbH, Auf dem Hahnenberg 9, 56218 Mülheim Kärlich, Deutschland zu senden. Die Sendung muss ordnungsgemäß frankiert sein; andernfalls wird die Annahme verweigert und die Ware auf Kosten des Kunden zurückgesandt. Jede Sendung ist der Firma Ames per Post (order@amesliving.de) oder per Fax (0049 261 1 333 77 72) mitzuteilen, bevor sie die oben genannte Adresse erreicht.
- Im Falle von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen muss der Rücksendung eine Kopie der Verkaufsrechnung beigefügt werden.
- Waren, die weiterverkauft werden können (z.B. im Falle eines Bestell- oder Lieferfehlers), müssen in der Originalverpackung oder einer gleichwertigen Verpackung zurückgesandt werden.
VI. Lieferfrist
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, die das Lieferwerk zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.
- Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ein Schaden erwächst, insbesondere wenn mit dem Auftragnehmer ein fester Liefertermin vereinbart ist, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Entschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Überschreitung des Liefertermins ½ v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- oder Gesamtauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist.
- Wird der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung bei Dritten entstehenden Kosten, bei Lagerung beim Auftragnehmer ½ v.H. des Rechnungsbetrages pro Monat berechnet. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber nach angemessener Verlängerung der Lieferfrist zu beliefern.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachgekommen ist.
VII. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
- Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder mit der Beförderung mit Transportmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Produktionswerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird das Gut vom Auftragnehmer gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Diese Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel der Beschriftung aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 entgegenzunehmen.
- Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei laufender Rechnung dient die gesamte Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 25 % des Wertes der Vorbehaltsware, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst den Abschluss einer solchen Versicherung nachweist.
IX. Haftung für Sachmängel der Lieferung
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftragnehmer nur in der Weise, dass er alle diejenigen Teile unentgeltlich nachzubessern oder nach seiner Wahl zu ersetzen hat, die innerhalb von 24 Monaten vom Tage der Lieferung (Gefahrübergang) an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die Farbechtheit des PVC wird für 24 Monate bei einem UV-Index von 1-7 oder 12 Monate bei einem UV-Index von 8-10 garantiert. Grundlage hierfür ist der Einsatzort des Produktes sowie der dort gemessene UV-Index (siehe z.B. Quelle Bundesamt für Strahlenschutz UV-Index weltweit). Die Voraussetzungen für die Übernahme der Haftung sind Konstruktions-, Material- oder Konstruktionsmängel. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
- Für Schäden, die durch natürliche Abnutzung entstehen, wird nicht gehaftet.
- Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist.
- Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: - bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung - bei fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte - bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die mitgelieferte Betriebsanleitung - bei übermäßiger Beanspruchung - sowie bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
- Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, - oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist - hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
- Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus.
- Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird nur in der gleichen Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
- Werden vom Auftraggeber oder von Dritten ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
- Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht.
- Gebrauchtmaschinen sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Die Maschine gilt als abgenommen, wenn sie übernommen wird. Der Auftragnehmer leistet auch keine Gewähr für versteckte Mängel. Eine solche Gewährleistungsfrist kann nur gelten, wenn dem Auftragnehmer grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
X. Recht des Auftraggebers auf Rücktritt vom Vertrag
- Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
- Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Lieferverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen vorliegt und der Auftraggeber dem in Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung setzt, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung anmahne und diese Frist dann fruchtlos verstreicht.
- Tritt die Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet.
- Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung oder Nachbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
- Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch im Falle der Unmöglichkeit und des Unvermögens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
- Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
XI. Haftung für Nebenverpflichtungen
Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7 und 8 entsprechend.
XII. Rücktrittsrecht des Lieferers
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Auftragnehmer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
XIII. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für die Zahlung und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Koblenz, der Sitz des Auftragnehmers.
ames GmbH, Brentanostraße 60, 56077 Koblenz - Deutschland